Teilprojekt 3:
Rückkopplungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen auf das Erbrecht (Prof. Dr. Peter Breitschmid, Rechtswissenschaft, Zürich)
Das durch das Familienbild des ausklingenden 19. Jahrhunderts geprägte gesetzliche Erbrecht hat sich als außerordentlich stabil (und auch stabilisierend) erwiesen. Obwohl in den Grundzügenbewährt, haben sich allerdings die Parameter massiv verändert, sowohl auf der Ebene des Individuums (gesteigerte Bedeutung frei gewählter statt ‚anerzogener’ Kontakte, massiv erhöhte Lebenserwartung, verändertes Bindungsverhalten, lebenslange Weiterbildung) wie auch im gesamtgesellschaftlichen Kontext (räumlich-weltanschauliche Mobilität, verbesserte gesundheitliche und soziale Bedingungen, Verschiebung von Verantwortung von Individuum/ Familie zu Staat). Vor dem Hintergrund dieser Veränderungen und der daraus resultierenden Ansprüche an Individualität und Planungswillen werden früher kaum problematisierte innerfamiliäre Leistungen wie die Betreuung von Angehörigen zunehmend monetarisiert oder gänzlich in Frage gestellt.
Gegenstand des Teilprojekts sind Rückkopplungen dieser Entwicklungen auf das Erbrecht. Während derzeit einerseits in der Rechtswissenschaft Fragen um eine Revision des Pflichtteilsrechts wie auch von Teilaspekten der (subsidiären) gesetzlichen Erbfolgeordnung diskutiert werden,78 fällt andererseits auf, dass in der Rechtswirklichkeit – auch angesichts höchster Scheidungsraten – die Ehegattenbegünstigung zentrales Anliegen geblieben ist (sogar in der ‚modernsten’ Lebensform, den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften) und dass der Spielraum an Testierfreiheit kaum ausgeschöpft wird.79 Um diese theoretischen und praktischen Beobachtungen zusammenzuführen, soll das Erbrecht überdacht werden – nicht im Sinne einer grundsätzlichen Neukonzeption, sondern einer Anpassung an die veränderten Rahmenbedingungen auf allen Ebenen:
(1) Schon terminologisch stellt sich die Frage, ob der juristische terminus technicus (Titel des fünften Buchs des BGB) „Erbrecht“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht zu sehr nach „Rechte der Erben“ oder „Recht auf Erbe“ klingt, obwohl es tatsächlich um den Übergang von Rechten und Pflichten im Rahmen erbrechtlicher Universalsukzession geht, der Nachfolge der durch den Erblasser oder das Gesetz als verantwortlich bezeichneten Personen. Dem Umstand des Erbes als Verpflichtung statt als Privileg, der oft zur Ausschlagung einer Erbschaft führt80, muss konzeptuell Rechnung getragen werden. Erbrecht ist nicht nur Quelle von Wohlstand, sondern auch Debitorenrisiko, dessen volkswirtschaftliche Bedeutung noch kaum erfasst ist und dessen rechtlicher Rahmen, vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen, der Klärung bedarf.
(2) Die erhöhte Lebenserwartung in einer globalisierten, mobilen Gesellschaft hat auch das Beziehungsverhalten beeinflusst. Der ‚Status’ ist in gegenwärtigen Biographien mit ihren unterschiedlichen Lebensabschnitten mit je eigenen Zwängen und Chancen nicht durchzuhalten, während das Erbrecht weitgehend durch den zivilstandsregisterlich abgesegneten Status bestimmt wird. Ist daran festzuhalten? Mit welcher Konsequenz? Was sind die Vorstellungen der Betroffenen, was ihre Handlungsalternativen?
(3) Das Ergebnis wird erlauben, die Frage nach Anpassungen des gesetzlichen Erbrechts an Nicht-Statusbeziehungen zu beantworten und die Erkenntnis zu fördern, dass Status nicht an sich ein Privileg ist (indem der zufällig letzte Status im Zeitpunkt des Todes allein wirksam ist), sondern u.U. mehrere ‚Zustände’ (im Sinne von Lebensphasen) an Lasten und Chancen des erbrechtlichen Vermögensübergangs zu partizipieren haben. Das Eherecht basiert längst nur noch auf einer Lebensabschnittsmonogamie, das Erbrecht hingegen ist ‚Zielfilm’ eines zufälligen Zeitpunkts statt Abgleichung aller relevanten Lebensvorgänge im Zeitraffer. Dafür sind Lösungen zu entwickeln.
(4) Schließlich stellt sich die Frage, wie in einer individualisierteren Gesellschaft die Beteiligten in ihrer individuellen Willensbildung geschützt werden. Während das Gesetz weitgehend auf das selbsttätige Funktionieren des familiären Umfelds vertraut, wäre der rechtliche Rahmen familieninterner Verträge (bzw. von Verträgen unter emotional eng, familienähnlich verbundenen Personen) zu überdenken. Die Bedeutung solcher Geschäfte hat zugenommen und zugleich deren Risiken akzentuiert. Welche Informationsansprüche bestehen lebzeitig bei Geschäften mit dem Erblasser von Todes wegen, sowohl bezüglich seiner Vermögensverhältnisse als auch hinsichtlich seiner weiteren Lebenspläne?
(5) Es stellt sich aber auch die Frage, wie weit Erblasser vor sich selbst zu schützen sind, etwa angesichts des Risikos von Erbschleichereien, wenn Heimträger oder einzelne Mitarbeiter, denen im letzten Lebensabschnitt noch Lebensqualität verdankt wird, erbrechtlich begünstigt werden.81 Wenn somit private Emotionen familiären oder öffentlichen Interessen gegenüberstehen, muss auch das Problem in den Blick genommen werden, wann der gealterte Mensch zu ausgewogener Bewertung seiner Emotionen noch fähig ist bzw. in welchem (quantitativ beschränkten) Umfang er dazu im Einzelfall als fähig betrachtet wird, ob daraus eine graduelle Testierfähigkeit abzuleiten wäre, und welche Konsequenzen solche Überlegungen für die Teilnahme gealterter Menschen am Rechtsverkehr haben.
78 Zuletzt etwa im Rahmen des 64. Deutschen Juristentags 2002 in Berlin, vgl. insb. Martiny/ Fuchs 2002.
79 Das hängt auch mit den Steuerfolgen zusammen, die die Inanspruchnahme ziviler Testierfreiheit bitter bestrafen. Die steuerrechtliche Sanktionierung individueller Regelungen durch den Erblasser wäre zumindest hinsichtlich der Tarifstaffelung zu reflektieren.
80 Vgl. §§ 1942ff. BGB: Ausschlagung einer Erbschaft.
81 Vgl. auch den umstrittenen Entscheid des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 132 III 305/315) in Sachendes Nachlasses der Witwe Kirchbach und des von ihr begünstigten Anwalts Dr. Stauffacher; dazu die Besprechung von P. Breitschmid auf http://www.successio.ch, 2007/1.
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