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Baum der Geschichte von Joachim von Floris, Liber figurarum, 13.-14. Jahhundert

Teilprojekt 1:
Welt – Kultur – Erbe: Intergenerationalität als Argument und Problem globaler Kulturpolitik (Dr. Stefan Willer, Kulturwissenschaft/ Literaturwissenschaft, ZfL)


Angesichts der aktuellen Debatten über Erbe und Generation stellt sich die Frage, ob sie auch das ‚kulturelle Erbe’ betreffen oder ob dieses eher ein Alternativmodell zu sozioökonomischen Denkmustern darstellt. Allerdings werden in den Heritage Studies – einem neuen, zwischen Denkmalpflege und Kulturmanagement angesiedelten Universitätsfach – solche Fragen, die das Kulturerbe als symbolische Ordnung betreffen, zumeist nicht gestellt.54 Als Antwort auf dieses Desiderat untersucht das kulturwissenschaftliche Teilprojekt Stellenwert und Funktionen von Intergenerationalität in Programmen und Praktiken einer sich globalisierenden Kulturpolitik und -ökonomie.
Wie die Konzepte der Generationengerechtigkeit und des Generationenvertrags ist auch das des ‚kulturellen Erbes’ auf die Zukunft ausgerichtet, anders als jene betont es aber außerdem den Vergangenheitsbezug in Form eines konservatorischen Auftrags.55 Zu analysieren ist also ein derzeit überaus wirksames Konzept konservatorischer Futurisierung, mit dem eine Festlegung des Rezeptionsverhaltens ‚kommender Generationen’ getroffen wird. Der diesem Konzept zugrunde liegende Gebrauch der Begriffe Generation und Erbe ist keineswegs ‚bloß metaphorisch’; vielmehr wird mit ihnen eine künftige kulturelle Weltgesellschaft als Erbengesellschaft anvisiert, wenn nicht postuliert. Somit ergibt sich eine komplementäre Perspektive auf jene Konzepte der ‚Nachhaltigkeit’, die im Teilprojekt zu Intergenerationalität in Wirtschaftstheorien untersucht werden (vgl. TP 2).
Das Teilprojekt problematisiert das Kompositum ‚Weltkulturerbe’ hinsichtlich seiner drei Bestandteile. Mit dem Erbe wird die Frage aufgeworfen, wie der Transfer von partikularem kulturellem Eigentum an größere Gemeinschaften eigentlich vonstatten geht, wobei – mit Rückblick auf die Funktion des Kulturerbes im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert, neben konkreten Transfers ‚geistigen Eigentums’ auch nationale Gründungsmythen zu organisieren56 – vor allem nach dem Verhältnis von symbolischer Ordnung und juristischen Implikationen zu fragen ist. Enge inhaltliche Verknüpfungen bestehen daher mit den Teilprojekten, die den Übergangsbereich von privatem und öffentlichem Interesse aus juristischer und sozialwissenschaftlicher Perspektive untersuchen (vgl. TP 3, 4). Die Kultur steht in solchen Transaktionen nicht als ewiger Wert, sondern als verrechtlichtes und verwertbares Gut zur Debatte57, wobei sich – etwa mit Blick auf die UNESCO-Welterbestätten – die Frage stellt, wie diese Verwertbarkeit zwischen touristischen, ökonomischen und kulturpolitischen Interessen ausgehandelt wird.58 Was die Welt betrifft, so ist die fortdauernde Wirksamkeit nationaler Interessen in der Weltkulturpolitik zu untersuchen, die um so auffallender ist, als sich andererseits die in den politischen Debatten um Reparationen und intergenerationelle Verteilungsgerechtigkeit59 – im Zusammenhang damit etwa auch um ‚Beutekunst’60 – erhobenen Forderungen nach Rückgabe und Wiedergutmachung angesichts eines global operierenden Kulturmarktes schon seit längerem als nicht mehr komplex genug erweisen.
Die Untersuchung behandelt, neben den einschlägigen Programmschriften der UNESCO61 und anderer kultureller Prüfungs- und Evaluierungsorganisationen (vom International Council on Monuments and Sites bis zur lokalen Ebene von Behörden und Stiftungen) vor allem strittige Einzelfälle im Feld von Welt, Kultur und Erbe. Dazu gehören intergenerationelle Enteignungs- und Wiederaneignungsgeschichten privaten und öffentlichen Kulturbesitzes62 ebenso wie Zuständigkeits- und Definitionsschwierigkeiten bei bestimmten Welterbestätten63 – von besonderer Aktualität insofern, als auch nicht-dauerhafte Kulturerzeugnisse wie Tänze oder Riten zunehmend in den Blick der Kulturerbe-Institutionen gelangen, wodurch neue Formen der Registratur und Kanonisierung notwendig werden. Auch das Problem der Veränderbarkeit und notwendigen ‚Aneignung’ des Erbes durch die future generations muss daher erneut in den Blick genommen werden.64 Um so mehr ist eine kulturwissenschaftliche Studie zum Argument der Intergenerationalität im Weltkulturerbe geboten, in der sich die einzelnen Fälle nicht als Bestätigungen, sondern als Probleme verstehen.




54 Vgl. International Journal of Heritage Studies (seit 1994); World Heritage, Globalization and Sustainable Development: Tasks for Education and Research (= „Cottbus Declaration“ zur Gründung des UNESCO-Lehrstuhls für Heritage Studies an der TU Cottbus, Juni 2004) (letzter Zugriff am 3.8.2006).

55 Richtungsweisend im Artikel 4 der 1972 von der UNESCO verabschiedeten Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage: „identification, protection, conservation, presentation and transmission to future generations of the cultural and natural heritage.“ (letzter Zugriff am 3.8.2006). Kritisch zur Tätigkeit der UNESCO vgl. Kemp 2005.

56 Das behandelt, mit literaturwissenschaftlicher Ausrichtung und dem historischen Schwerpunkt 1870–1933, die im Entstehen begriffene Habilitationsschrift des Bearbeiters dieses Teilprojekts.

57 Vgl. Boguslavsky 1994.

58 Vgl. etwa die Ergebnisse der Tagung „Internationales Kulturerbe“ (Friedrich-Ebert-Stiftung Berlin, 8.6.2004).

59 Vgl. dazu Weigel 1996; Barkan 2000; Torpey 2003 und 2006; Goschler 2005.

60 Vgl. Ritter 1997; Schoen 2004.

61 Vgl. etwa die World Heritage Series der UNESCO, aber auch die „Liste“ der properties als Wertekanon.

62 Vgl. Willer 2004.

63 Vgl. Willer 2006.

64 Vgl. Willer 2007.


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Letzte Änderung: 25.09.2007 - Feedback